Welche Fristen gelten für die CSRD Berichterstattung in Deutschland 2026?
Für die CSRD-Berichterstattung im Jahr 2026 gilt in Deutschland: Die ursprünglich für Welle 2 geplanten Unternehmen müssen nicht bereits 2026 erstmals berichten. Durch die sogenannte „Stop-the-clock“-Richtlinie wurden diese Fristen um zwei Jahre verschoben. Berichtspflichtig ab 2026 sind damit nur jene Unternehmen, die bereits zur ersten Welle gehören und über das Geschäftsjahr 2025 berichten müssen. Die folgenden Abschnitte klären die wichtigsten Detailfragen rund um Fristen, Schwellenwerte und Vorbereitung.
Welche Unternehmen sind ab 2026 zur CSRD-Berichterstattung verpflichtet?
Ab 2026 sind grundsätzlich nur noch Unternehmen zur CSRD-Berichterstattung verpflichtet, die im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und gleichzeitig einen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro pro Jahr erzielen. Beide Schwellen müssen gemeinsam überschritten werden. Für Mutterunternehmen großer Gruppen gilt dieser Maßstab auf konsolidierter Basis.
Diese Schwellenwerte basieren auf dem aktuell verabschiedeten Omnibus-Rechtsakt auf EU-Ebene, der die ursprüngliche CSRD-Regulierung deutlich verschlankt hat. Unternehmen, die nur eine der beiden Schwellen überschreiten, fallen damit zunächst nicht unter die Berichtspflicht. Das betrifft viele mittelständische Unternehmen, die zwar umsatzstark, aber personell kleiner aufgestellt sind, oder umgekehrt.
Wichtig zu wissen: Kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie bestimmte Finanzinstitute können abweichenden Regelungen unterliegen. Wer unsicher ist, ob das eigene Unternehmen unter die aktuellen Schwellenwerte fällt, sollte die Einordnung sorgfältig prüfen, da sich die regulatorische Landschaft weiterhin entwickelt.
Wann genau müssen die Berichte für das Geschäftsjahr 2025 eingereicht werden?
Unternehmen der ersten Berichtswelle, die über das Geschäftsjahr 2025 berichten, müssen ihren Nachhaltigkeitsbericht zusammen mit dem Lagebericht einreichen. Der gesetzliche Termin richtet sich nach den nationalen Umsetzungsfristen für die Offenlegung des Jahresabschlusses, in der Regel innerhalb von vier bis sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, also spätestens bis Ende Juni 2026 für ein Kalenderjahrunternehmen.
Der Nachhaltigkeitsbericht ist dabei kein separates Dokument, sondern wird als eigenständiger Abschnitt in den Lagebericht integriert. Diese strukturelle Einbindung ist ein zentrales Merkmal der CSRD und unterscheidet sie von früheren freiwilligen Nachhaltigkeitsberichten und Reporting-Ansätzen. Die Einhaltung dieser Frist setzt voraus, dass die Datenbasis, die Wesentlichkeitsanalyse und die ESRS-konforme Dokumentation bereits vor Jahresende weitgehend abgeschlossen sind.
Was passiert, wenn Unternehmen die CSRD-Frist verpassen?
Wenn Unternehmen die Frist für die CSRD-Berichterstattung verpassen, drohen rechtliche und reputationsbezogene Konsequenzen. Die genauen Sanktionen werden auf nationaler Ebene geregelt, in Deutschland durch die Umsetzung der CSRD in nationales Recht. Mögliche Folgen umfassen Bußgelder, Offenlegungspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden sowie ein erhöhtes Haftungsrisiko für Geschäftsführung und Vorstand.
Darüber hinaus können fehlende oder verspätete Berichte das Vertrauen von Investoren, Geschäftspartnern und Kunden beschädigen. Gerade in Branchen, in denen Nachhaltigkeitsleistung als Wettbewerbsfaktor gilt, kann eine nicht fristgerechte Berichterstattung spürbare geschäftliche Nachteile nach sich ziehen. Auch Banken und Finanzierungspartner, die selbst unter Nachhaltigkeitsberichtspflichten stehen, fragen zunehmend nach ESG-Daten ihrer Geschäftspartner.
Unternehmen, die absehen, dass sie eine Frist nicht einhalten können, sollten frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen und transparent mit relevanten Stakeholdern kommunizieren.
Gelten für KMU andere CSRD-Fristen als für Großunternehmen?
Ja, für kleine und mittelständische Unternehmen gelten andere Fristen und Anforderungen. Nicht-kapitalmarktorientierte KMU sind durch den Omnibus-Rechtsakt vorerst vollständig von der verpflichtenden CSRD-Berichterstattung ausgenommen, solange sie die kombinierten Schwellenwerte von mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz nicht überschreiten.
Für kapitalmarktorientierte KMU, also solche, deren Wertpapiere an einem regulierten Markt gehandelt werden, gibt es einen eigenen Standard: den VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs), der als vereinfachter Rahmen entwickelt wurde. Ursprünglich war eine verpflichtende Anwendung für diese Gruppe ab 2026 geplant, doch auch hier wurden die Fristen im Zuge der Stop-the-clock-Richtlinie angepasst. Weitere Informationen zur VSME- und CSRD-Readiness für den Mittelstand finden Sie auf unserer entsprechenden Leistungsseite.
Viele KMU, die selbst nicht direkt berichtspflichtig sind, geraten dennoch indirekt unter Druck: Große Unternehmen, die CSRD-pflichtig sind, müssen auch Daten aus ihrer Lieferkette erheben und fragen diese bei ihren Zulieferern und Dienstleistern an. Für KMU lohnt es sich daher, die eigene ESG-Datenbasis proaktiv aufzubauen, auch wenn noch keine gesetzliche Pflicht besteht.
Wie lange dauert die Vorbereitung auf den ersten CSRD-Bericht realistisch?
Die Vorbereitung auf den ersten CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht dauert realistisch betrachtet zwischen 12 und 24 Monaten, abhängig von der Ausgangslage des Unternehmens, der vorhandenen Dateninfrastruktur und der internen Kapazität. Unternehmen, die bisher kein strukturiertes Nachhaltigkeitsmanagement betrieben haben, sollten eher mit dem oberen Ende dieser Spanne rechnen.
Die Vorbereitung umfasst typischerweise mehrere aufeinander aufbauende Phasen:
- Gap-Analyse: Welche Daten liegen bereits vor, welche fehlen noch?
- Wesentlichkeitsanalyse: Identifikation der relevanten Nachhaltigkeitsthemen gemäß ESRS-Anforderungen (doppelte Wesentlichkeit)
- Datenbeschaffung und -strukturierung: Aufbau geeigneter Prozesse zur kontinuierlichen ESG-Datenerhebung
- Berichtsstruktur und Dokumentation: Erstellung des Berichts gemäß den anzuwendenden ESRS-Standards
- Prüfvorbereitung: Aufbereitung der Daten für die externe Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer
Wer erst im Jahr der Berichtspflicht mit der Vorbereitung beginnt, wird in der Praxis kaum in der Lage sein, alle Anforderungen vollständig zu erfüllen. Eine frühzeitige Planung ist daher keine Option, sondern eine Notwendigkeit.
Welche ESRS-Standards müssen für die Berichterstattung 2026 angewendet werden?
Für die CSRD-Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2025, die 2026 fällig wird, sind die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verbindlich anzuwenden. Diese umfassen zwölf thematische Standards, die von der Europäischen Kommission auf Basis der Arbeit der EFRAG entwickelt wurden und Anforderungen zu Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) strukturieren.
Die ESRS gliedern sich in zwei übergreifende Standards und zehn thematische Standards:
- ESRS 1: Allgemeine Anforderungen (Berichtsprinzipien, Wesentlichkeit)
- ESRS 2: Allgemeine Angaben (Governance, Strategie, Wesentlichkeitsanalyse)
- ESRS E1 bis E5: Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser, Biodiversität, Ressourcennutzung
- ESRS S1 bis S4: Eigene Belegschaft, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher
- ESRS G1: Unternehmensführung und Geschäftsethik
Nicht alle Standards müssen zwingend mit vollständigen Angaben befüllt werden. Welche Themen berichtspflichtig sind, ergibt sich aus der zuvor durchgeführten Wesentlichkeitsanalyse. Lediglich ESRS 1 und ESRS 2 sowie bestimmte Mindestangaben sind für alle berichtspflichtigen Unternehmen verpflichtend, unabhängig vom Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse.
So unterstützt Adconterra bei der CSRD-Berichterstattung
Die CSRD stellt hohe Anforderungen an Datenqualität, Prozessstruktur und Fachkenntnis, besonders für Unternehmen, die zum ersten Mal berichten. Wir begleiten Sie bei jedem Schritt des Prozesses: von der ersten Einordnung Ihrer Berichtspflicht über die Wesentlichkeitsanalyse bis zur fertigen, prüfungsfähigen Dokumentation.
Konkret unterstützen wir Sie bei:
- der Einschätzung, ob und ab wann Ihr Unternehmen unter die CSRD-Berichtspflicht fällt
- der Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS-Anforderungen
- dem Aufbau geeigneter Strukturen zur kontinuierlichen ESG-Datenerhebung
- der ESRS-konformen Erstellung Ihres Nachhaltigkeitsberichts
- der Vorbereitung auf die externe Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer
- der strategischen Einbettung der Berichterstattung in Ihre Nachhaltigkeitsstrategie
Als externer Nachhaltigkeitsmanager bringen wir das Fachwissen mit, das intern oft nicht vollständig vorhanden ist, und entlasten Ihre Teams spürbar. Wenn Sie wissen möchten, wie eine strukturierte Vorbereitung auf Ihre erste CSRD-Berichterstattung konkret aussehen kann, sprechen Sie uns gerne an: Tel.: +49 (0)208 740 104 81 oder E-Mail: hello@adconterra.de.
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