Welche Sanktionen drohen bei fehlerhafter CSRD Berichterstattung?
Bei fehlerhafter CSRD-Berichterstattung drohen Unternehmen empfindliche Bußgelder, strafrechtliche Konsequenzen für Verantwortliche und erhebliche Reputationsschäden. Die genaue Höhe der Sanktionen hängt von der Art des Verstoßes, der Schwere der Fehler und dem jeweiligen nationalen Umsetzungsrecht ab. Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Folgefragen rund um Aufsicht, Strafen und Prävention.
Welche Behörden überwachen die CSRD-Berichterstattung in Deutschland?
In Deutschland sind die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemeinsam für die Überwachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zuständig. Kapitalmarktorientierte Unternehmen unterliegen einem zweistufigen Enforcement-Verfahren, bei dem die DPR Berichte inhaltlich prüft und die BaFin Verstöße durchsetzt.
Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen liegt die Zuständigkeit bei den zuständigen Landesbehörden sowie den Registergerichten, die die Offenlegungspflichten kontrollieren. Zusätzlich spielen Wirtschaftsprüfer eine zentrale Rolle: Die CSRD schreibt eine externe Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts gemäß gesetzlicher Anforderungen vor, zunächst mit begrenzter Prüfsicherheit („limited assurance“), perspektivisch mit hinreichender Prüfsicherheit („reasonable assurance“). Fehler oder Auslassungen, die dem Prüfer auffallen, können direkt zu behördlichen Verfahren führen.
Unternehmen sollten außerdem beachten, dass die EU-Kommission die nationale Umsetzung der CSRD beobachtet und bei systematischen Vollzugsdefiziten Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einleiten kann. Der Druck auf nationale Behörden, die Berichterstattung ernsthaft zu kontrollieren, ist damit strukturell verankert.
Welche Strafen und Bußgelder drohen bei CSRD-Verstößen?
Bei Verstößen gegen die CSRD-Berichterstattungspflichten drohen in Deutschland Bußgelder, die sich nach dem nationalen Umsetzungsgesetz richten. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen können die Sanktionen mehrere Millionen Euro oder einen prozentualen Anteil am Jahresumsatz erreichen. Für Verantwortliche in der Unternehmensführung sind zusätzlich persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen möglich.
Die konkreten Bußgeldrahmen orientieren sich an der EU-Bilanzrichtlinie sowie den nationalen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Typische Sanktionskategorien umfassen:
- Unterlassene Offenlegung: Wer den Nachhaltigkeitsbericht gar nicht veröffentlicht, riskiert die höchsten Bußgelder und kann mit Zwangsgeldverfahren durch das Registergericht konfrontiert werden.
- Wesentlich fehlerhafte Angaben: Falsche oder irreführende Informationen zu ESG-Themen können als Kapitalmarktmanipulation gewertet werden und strafrechtliche Ermittlungen auslösen.
- Formale Mängel: Fehlende Prüfbescheinigungen oder die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Berichtsstruktur nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ziehen Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich.
- Persönliche Haftung: Geschäftsführer und Vorstände können bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen persönlich zur Verantwortung gezogen werden.
Wichtig zu wissen: Nach dem aktuell verabschiedeten Omnibus-Rechtsakt auf EU-Ebene sind grundsätzlich nur noch Unternehmen berichtspflichtig, die beide Schwellen überschreiten: mehr als 1.000 Mitarbeitende im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz pro Jahr. Zudem wurden die Anwendungstermine verschoben. Unternehmen der bisherigen Welle 2 müssen nicht mehr wie ursprünglich ab 2026 berichten, sondern erst ab 2028. Dennoch gilt: Wer berichtspflichtig ist, sollte die Anforderungen von Anfang an ernst nehmen.
Was gilt als Fehler oder Verstoß im Nachhaltigkeitsbericht?
Als Fehler oder Verstoß im Rahmen der CSRD-Berichterstattung gilt jede Abweichung von den verbindlichen Anforderungen der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Dazu zählen unvollständige Angaben zu wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen, eine fehlerhafte Datenbasis, irreführende Darstellungen sowie das Fehlen der vorgeschriebenen externen Prüfbescheinigung.
Konkret unterscheidet die Praxis zwischen verschiedenen Fehlertypen:
- Materielle Fehler: Falsche oder fehlende Angaben zu wesentlichen ESG-Themen, die das Gesamtbild des Unternehmens verfälschen. Beispiel: Eine fehlerhafte CO₂-Bilanz oder das Verschweigen wesentlicher Klimarisiken.
- Formale Fehler: Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Berichtsstruktur, fehlende Querverweise auf den Lagebericht oder die Nichtverwendung der vorgesehenen Taxonomie.
- Prozessfehler: Eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte doppelte Wesentlichkeitsanalyse oder die fehlende Einbeziehung relevanter Stakeholder.
- Greenwashing: Übertriebene oder unbelegte Nachhaltigkeitsaussagen, die Stakeholder in die Irre führen. Dies kann zusätzlich zu CSRD-Sanktionen auch unter EU-Greenwashing-Regulierungen fallen.
Besonders kritisch ist, dass Prüfer nicht nur das Endprodukt, sondern auch die zugrundeliegenden Prozesse und Datenquellen bewerten. Ein gut gemeinter, aber methodisch unsauber erstellter Bericht kann daher trotz guter Absichten als fehlerhaft eingestuft werden.
Welche Reputationsschäden entstehen neben den rechtlichen Folgen?
Neben rechtlichen Sanktionen können fehlerhafte Nachhaltigkeitsberichte erhebliche Reputationsschäden verursachen, die wirtschaftlich oft schwerer wiegen als das Bußgeld selbst. Investoren, Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeitende reagieren sensibel auf Berichte über Compliance-Verstöße oder Greenwashing-Vorwürfe.
Die wichtigsten Reputationsrisiken lassen sich in drei Bereichen zusammenfassen:
Vertrauensverlust bei Investoren und Finanzierungspartnern
Institutionelle Investoren und Banken nutzen ESG-Daten zunehmend als Entscheidungsgrundlage. Fehlerhafte oder unvollständige CSRD-Berichterstattung signalisiert schlechtes Risikomanagement und kann zu höheren Finanzierungskosten, dem Ausschluss aus ESG-Fonds oder dem Entzug von Kreditlinien führen.
Wettbewerbsnachteile in der Lieferkette
Große Abnehmer und Konzerne fordern von ihren Lieferanten zunehmend nachprüfbare Nachhaltigkeitsnachweise. Unternehmen, die durch fehlerhafte Berichte auffallen, riskieren den Verlust wichtiger Geschäftsbeziehungen oder werden aus Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen. Dieser Effekt trifft besonders kleine und mittelständische Unternehmen, die als Zulieferer in komplexe Wertschöpfungsketten eingebunden sind.
Wie können Unternehmen CSRD-Sanktionen aktiv vermeiden?
CSRD-Sanktionen lassen sich am wirksamsten durch frühzeitige Vorbereitung, klare interne Prozesse und die Nutzung anerkannter Methoden vermeiden. Entscheidend ist, die Berichterstattung nicht als einmalige Pflichtübung, sondern als kontinuierlichen Managementprozess zu verstehen.
Folgende Maßnahmen haben sich in der Praxis bewährt:
- Doppelte Wesentlichkeitsanalyse sorgfältig durchführen: Sie ist das Fundament jedes CSRD-konformen Berichts und bestimmt, zu welchen Themen überhaupt berichtet werden muss.
- Datenprozesse frühzeitig aufbauen: ESG-Daten müssen systematisch erfasst, dokumentiert und nachvollziehbar sein. Lückenhaftes Datenmaterial ist einer der häufigsten Auslöser für Beanstandungen.
- Interne Zuständigkeiten klar regeln: Nachhaltigkeitsverantwortliche sollten eng mit Finanz-, Rechts- und Fachabteilungen zusammenarbeiten und klare Verantwortlichkeiten für jede Berichtspflicht definieren.
- Externe Prüfung einplanen: Die Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsprüfer sollte frühzeitig beginnen, nicht erst kurz vor der Veröffentlichung des Berichts.
- Auf aktuelle Regulierungsänderungen achten: Die CSRD-Landschaft entwickelt sich weiter. Nach dem Omnibus-Rechtsakt und der „Stop-the-clock“-Richtlinie haben sich sowohl Schwellenwerte als auch Zeitpläne verändert. Wer berichtspflichtig ist, sollte den aktuellen Stand regelmäßig prüfen.
Wie Adconterra Sie bei der CSRD-Berichterstattung unterstützt
Die Anforderungen der CSRD sind komplex, die Fehlerquellen vielfältig und die Konsequenzen bei Verstößen spürbar. Genau hier setzen wir an. Als spezialisierte Nachhaltigkeitsberatung begleiten wir Unternehmen durch den gesamten Prozess der CSRD-konformen Berichterstattung, von der ersten Standortbestimmung bis zur prüfungsfähigen Dokumentation.
Unsere Unterstützung umfasst konkret:
- Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS-Anforderungen
- Aufbau und Strukturierung Ihrer ESG-Datenprozesse für eine lückenlose Dokumentation
- Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts in gesetzeskonformer Form, abgestimmt auf Ihre Berichtspflichten
- Koordination mit Wirtschaftsprüfern und internen Fachabteilungen
- Laufende Beobachtung regulatorischer Änderungen, damit Sie immer auf dem aktuellen Stand sind
Für viele unserer Kunden aus dem Mittelstand übernehmen wir dabei die Rolle des externen Nachhaltigkeitsmanagers: flexibel, verlässlich und mit einem tiefen Verständnis für betriebliche Abläufe. Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre CSRD-Berichterstattung nicht nur compliant, sondern auch strategisch wertvoll ist, sprechen Sie uns gerne an – telefonisch unter Tel.: +49 (0)208 740 104 81 oder per E-Mail an hello@adconterra.de.
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