Wie unterscheidet sich CSRD Berichterstattung von der bisherigen NFRD?
Die CSRD-Berichterstattung unterscheidet sich von der bisherigen NFRD vor allem durch einen deutlich erweiterten Anwendungsbereich, strenger standardisierte Inhalte und eine verbindliche externe Prüfpflicht. Während die NFRD nur eine kleine Gruppe großer kapitalmarktorientierter Unternehmen erfasste, zielt die CSRD darauf ab, die Nachhaltigkeitsberichterstattung als festen Bestandteil der Unternehmensführung zu verankern. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen rund um den Übergang von NFRD zu CSRD.
Welche Unternehmen waren bisher zur NFRD-Berichterstattung verpflichtet?
Die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) verpflichtete ausschließlich große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden zur nichtfinanziellen Berichterstattung. In Deutschland betraf dies schätzungsweise nur rund 500 Unternehmen, darunter börsennotierte Gesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen von öffentlichem Interesse.
Diese Unternehmen mussten eine nichtfinanzielle Erklärung veröffentlichen, die Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte sowie zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthielt. Die Anforderungen waren jedoch vergleichsweise vage formuliert: Es gab keine einheitlichen Berichtsstandards, und Unternehmen konnten aus verschiedenen Rahmenwerken wie GRI oder dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex wählen. Das führte in der Praxis zu schwer vergleichbaren Berichten und erheblichen Qualitätsunterschieden.
Wer ist unter der CSRD neu zur Berichterstattung verpflichtet?
Nach dem aktuell verabschiedeten Omnibus-Rechtsakt auf EU-Ebene sind Unternehmen unter der CSRD grundsätzlich nur dann berichtspflichtig, wenn sie beide Schwellen überschreiten: mehr als 1.000 Mitarbeitende im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz pro Jahr. Für Mutterunternehmen großer Gruppen gilt derselbe Maßstab auf konsolidierter Basis.
Im Vergleich zur NFRD ist das zwar eine Einschränkung gegenüber dem ursprünglichen CSRD-Entwurf, der deutlich mehr Unternehmen erfassen sollte, aber dennoch eine erhebliche Ausweitung gegenüber dem bisherigen Recht. Unternehmen, die bisher unter die NFRD fielen, bleiben weiterhin berichtspflichtig. Neu hinzu kommen nun auch Unternehmen, die die kombinierten Schwellenwerte für Mitarbeiterzahl und Umsatz überschreiten, unabhängig davon, ob sie kapitalmarktorientiert sind.
Für viele mittelständische Unternehmen bedeutet das: Wer in der Vergangenheit nicht berichten musste, sollte jetzt prüfen, ob die eigenen Kennzahlen in die Nähe dieser Schwellen rücken, denn die Anforderungen gelten auch für Tochtergesellschaften internationaler Konzerne mit Sitz in der EU.
Was ändert sich inhaltlich bei den Berichtspflichten?
Inhaltlich ersetzt die CSRD die vagen Vorgaben der NFRD durch verbindliche, einheitliche Berichtsstandards. Unternehmen müssen künftig nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten, die konkrete Datenanforderungen zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung (ESG) definieren.
Zu den wichtigsten inhaltlichen Neuerungen gehören:
- Doppelte Wesentlichkeit: Unternehmen müssen sowohl analysieren, wie Nachhaltigkeitsthemen das Unternehmen finanziell beeinflussen (finanzielle Wesentlichkeit), als auch wie das Unternehmen selbst Umwelt und Gesellschaft beeinflusst (Auswirkungswesentlichkeit).
- Standardisierte ESRS-Anforderungen: Die Berichtsinhalte sind durch die ESRS klar strukturiert und umfassen unter anderem Klimawandel, Biodiversität, Arbeitnehmerrechte, Lieferkette und Unternehmensführung.
- Zukunftsorientierte Angaben: Neben rückblickenden Daten sind auch Ziele, Maßnahmen und Fortschritte gegenüber diesen Zielen offenzulegen.
- Maschinenlesbarkeit: Berichte müssen im XHTML-Format erstellt und mit einem digitalen Tagging versehen werden, damit die Daten automatisch auswertbar sind.
Diese Anforderungen machen die CSRD-konforme Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen deutlich aufwändiger als die bisherige nichtfinanzielle Erklärung, schaffen aber gleichzeitig eine viel höhere Vergleichbarkeit und Transparenz zwischen Unternehmen.
Wie verändert sich die Prüfpflicht gegenüber der NFRD?
Unter der NFRD war eine externe Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung in Deutschland zwar möglich, aber nicht verpflichtend. Die CSRD führt nun eine verbindliche externe Prüfung ein, die schrittweise von begrenzter Prüfsicherheit (Limited Assurance) zu hinreichender Prüfsicherheit (Reasonable Assurance) ausgebaut werden soll.
Das hat konkrete Konsequenzen für die Qualität der Datenerhebung: Unternehmen können sich nicht mehr auf ungenaue oder schwer nachvollziehbare Angaben verlassen. Alle wesentlichen ESG-Kennzahlen müssen dokumentiert, nachvollziehbar und belastbar sein, da ein externer Prüfer sie auf Richtigkeit und Vollständigkeit bewertet. Das bedeutet in der Praxis, dass interne Prozesse zur Datenerfassung, Verantwortlichkeiten und Dokumentation deutlich professionalisiert werden müssen.
Wann gelten die CSRD-Pflichten für welche Unternehmen?
Die CSRD-Berichtspflichten werden gestaffelt eingeführt. Nach der separaten „Stop-the-clock“-Richtlinie wurden die ursprünglichen Zeitpläne angepasst. Unternehmen der bisherigen Welle 2, also jene großen Unternehmen, die noch nicht unter die NFRD fielen, müssen nicht mehr wie ursprünglich 2026 erstmals berichten. Diese Pflichten wurden um zwei Jahre verschoben, sodass diese Unternehmen erst ab 2028 berichtspflichtig werden.
Für Unternehmen, die bereits unter die NFRD fielen, gelten die neuen CSRD-Anforderungen früher. Kapitalmarktorientierte KMU sowie Unternehmen aus Drittstaaten folgen in weiteren Stufen. Es empfiehlt sich daher, den eigenen Zeitplan frühzeitig zu ermitteln, da die Vorbereitungszeit für eine CSRD-konforme Berichterstattung erfahrungsgemäß deutlich länger ist, als viele Unternehmen zunächst einplanen.
Was sollten Unternehmen jetzt konkret vorbereiten?
Auch wenn durch die „Stop-the-clock“-Verschiebung mehr Zeit bleibt, sollten Unternehmen die gewonnene Zeit aktiv nutzen, um sich strukturiert auf die CSRD-Berichterstattung vorzubereiten. Wer jetzt beginnt, vermeidet späteren Zeitdruck und kann Nachhaltigkeitsthemen strategisch verankern.
Konkrete Vorbereitungsschritte umfassen:
- Betroffenheit prüfen: Feststellen, ob und ab wann das eigene Unternehmen unter die CSRD-Pflichten fällt, unter Berücksichtigung der aktuellen Schwellenwerte und Zeitpläne.
- Wesentlichkeitsanalyse durchführen: Die doppelte Wesentlichkeit ist der Ausgangspunkt jeder CSRD-konformen Berichterstattung und erfordert eine strukturierte Analyse mit internen und externen Stakeholdern.
- Datenlücken identifizieren: Prüfen, welche ESG-Daten bereits vorliegen und welche noch systematisch erfasst werden müssen, zum Beispiel CO₂-Emissionen, Arbeitsbedingungen oder Lieferketteninformationen.
- Interne Prozesse aufbauen: Verantwortlichkeiten für die Datenerhebung und Dokumentation klären, Fachabteilungen einbinden und Abläufe für die jährliche Berichterstattung etablieren.
- Berichtsrahmen kennenlernen: Die relevanten ESRS-Standards für das eigene Unternehmen identifizieren und verstehen, welche Angaben verpflichtend und welche freiwillig sind.
Wie Adconterra Sie bei der CSRD-Berichterstattung unterstützt
Der Übergang von der NFRD zur CSRD stellt Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen: neue Standards, verbindliche Prüfpflichten und ein deutlich erweiterter Berichtsumfang. Genau hier setzen wir an. Als spezialisierte Nachhaltigkeitsberatung begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess der CSRD-konformen Berichterstattung.
Unser Leistungsangebot umfasst konkret:
- Prüfung Ihrer Betroffenheit und Ableitung eines realistischen Zeitplans
- Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse gemeinsam mit Ihren Fachabteilungen
- Systematische Erfassung und Dokumentation aller relevanten ESG-Daten nach ESRS
- Erstellung eines prüfungssicheren, gesetzeskonformen Nachhaltigkeitsberichts
- Übernahme der Rolle des externen Nachhaltigkeitsmanagers für KMU, die kein eigenes Team aufbauen möchten
Ob Sie gerade erst mit dem Thema starten oder Ihre bisherige nichtfinanzielle Erklärung auf CSRD-Niveau heben möchten: Wir sorgen dafür, dass Ihr Bericht nicht nur compliant ist, sondern auch strategischen Mehrwert schafft. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch. Erreichen Sie uns telefonisch unter Tel.: +49 (0)208 740 104 81 oder per E-Mail: hello@adconterra.de.
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