Wie integriert man CSRD Berichterstattung in den Jahresabschluss?
Die CSRD-Berichterstattung wird in den Jahresabschluss integriert, indem Nachhaltigkeitsinformationen als eigenständiger Abschnitt in den Lagebericht aufgenommen werden. Konkret bedeutet das: Der Nachhaltigkeitsbericht ist kein separates Dokument mehr, sondern ein verpflichtender Bestandteil des Geschäftsberichts und unterliegt denselben Prüf- und Offenlegungspflichten wie der Finanzteil. Welche Anforderungen dabei im Detail gelten und wie Sie die Integration praktisch umsetzen, beantwortet dieser Artikel.
Welche Teile des Jahresabschlusses sind von der CSRD betroffen?
Die CSRD betrifft primär den Lagebericht des Jahresabschlusses. Berichtspflichtige Unternehmen müssen einen Nachhaltigkeitsbericht als gesonderten Abschnitt in den Lagebericht integrieren. Dieser Abschnitt ersetzt die bisherige nichtfinanzielle Erklärung und ist deutlich umfangreicher, strukturierter und prüfungspflichtiger als sein Vorgänger.
Konkret betrifft die CSRD folgende Bestandteile des Jahresabschlusses:
- Lagebericht: Hier wird der Nachhaltigkeitsbericht als eigenständiger, klar abgegrenzter Abschnitt eingefügt.
- Anhang: Ergänzende Angaben zu Nachhaltigkeitsrisiken können auch im Anhang erforderlich sein, insbesondere wenn sie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage berühren.
- Prüfungsbericht: Der Abschlussprüfer muss künftig auch den Nachhaltigkeitsbericht prüfen und darüber berichten.
Wichtig zu verstehen ist, dass die CSRD keine vollständige Verschmelzung von Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen verlangt. Die beiden Teile bleiben inhaltlich getrennt, werden aber im selben Dokument veröffentlicht und gemeinsam geprüft. Das erhöht die Anforderungen an interne Abstimmungsprozesse erheblich.
Wie unterscheidet sich die CSRD-Berichterstattung von der bisherigen NFRD?
Der entscheidende Unterschied zwischen CSRD und NFRD liegt im Umfang, der Standardisierung und der Prüfungspflicht. Während die NFRD (Non-Financial Reporting Directive) Unternehmen lediglich verpflichtete, eine nichtfinanzielle Erklärung zu veröffentlichen, schreibt die CSRD detaillierte Berichtsinhalte anhand verbindlicher europäischer Standards vor und macht den Bericht prüfungspflichtig.
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:
- Anwendungsbereich: Die NFRD galt für rund 11.700 Unternehmen in der EU. Die CSRD sollte ursprünglich deutlich mehr Unternehmen erfassen, wurde jedoch durch den Omnibus-Rechtsakt erheblich eingeschränkt. Berichtspflichtig sind nun grundsätzlich nur noch Unternehmen, die beide Schwellen überschreiten: mehr als 1.000 Mitarbeitende im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz pro Jahr.
- Standardisierung: Die NFRD ließ erhebliche Spielräume bei Inhalt und Format. Die CSRD schreibt die Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vor und macht Berichte damit vergleichbar.
- Doppelte Wesentlichkeit: Die CSRD führt das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit ein. Unternehmen müssen sowohl berichten, wie Nachhaltigkeitsthemen ihr Geschäft beeinflussen, als auch wie ihr Geschäft Umwelt und Gesellschaft beeinflusst.
- Prüfungspflicht: Unter der NFRD war keine externe Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung verpflichtend. Unter der CSRD ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) vorgeschrieben.
- Maschinenlesbarkeit: CSRD-Berichte müssen im XHTML-Format mit XBRL-Tagging veröffentlicht werden, um maschinell auswertbar zu sein.
Welche ESRS-Anforderungen müssen im Lagebericht abgebildet werden?
Im Lagebericht müssen die Anforderungen der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) abgebildet werden, die sich in übergreifende Querschnittsstandards und thematische Standards zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung gliedern. Ausgangspunkt ist stets die Wesentlichkeitsanalyse, die festlegt, welche der thematischen Standards für das jeweilige Unternehmen berichtspflichtig sind.
Die ESRS-Struktur umfasst zwei Ebenen:
- Querschnittsstandards (ESRS 1 und ESRS 2): Diese gelten für alle berichtspflichtigen Unternehmen ohne Ausnahme. ESRS 1 legt die allgemeinen Anforderungen und Prinzipien fest. ESRS 2 definiert die allgemeinen Angabepflichten zu Strategie, Governance, Wesentlichkeitsanalyse und Zielen.
- Thematische Standards (ESRS E1 bis S4 und ESRS G1): Diese decken Klimawandel, Umweltverschmutzung, Biodiversität, Ressourcennutzung, eigene Belegschaft, Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher sowie Unternehmensführung ab. Welche dieser Standards berichtet werden müssen, hängt vom Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse ab.
Jeder anwendbare Standard verlangt Angaben zu Strategie und Governance, zu konkreten Zielen und Maßnahmen sowie zu messbaren Kennzahlen. Unternehmen müssen also nicht nur beschreiben, was sie tun, sondern auch belegen, welche Wirkung ihre Maßnahmen erzielen.
Wie läuft die Prüfung des integrierten Nachhaltigkeitsberichts ab?
Die Prüfung des integrierten Nachhaltigkeitsberichts im Rahmen des Reportings erfolgt durch einen zugelassenen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft. In der ersten Phase ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) vorgeschrieben. Das entspricht einem weniger tiefgehenden Prüfungsansatz als die hinreichende Sicherheit (Reasonable Assurance), die für Jahresabschlüsse gilt, bietet aber deutlich mehr Verlässlichkeit als keine Prüfung.
Der Prüfungsprozess gliedert sich typischerweise in folgende Schritte:
- Planung: Der Prüfer analysiert das Unternehmen, seine Nachhaltigkeitsthemen und die angewendeten Standards.
- Risikobeurteilung: Bereiche mit erhöhtem Risiko für falsche oder irreführende Angaben werden identifiziert.
- Prüfungshandlungen: Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und stichprobenartige Nachweise werden durchgeführt.
- Berichterstattung: Der Prüfer gibt ein Prüfungsurteil ab, das im Geschäftsbericht veröffentlicht wird.
Für Unternehmen bedeutet das: Die Qualität der Datenbasis, die Nachvollziehbarkeit der Wesentlichkeitsanalyse und die Vollständigkeit der Dokumentation sind entscheidend. Wer intern gut aufgestellt ist, erleichtert nicht nur die Prüfung, sondern reduziert auch das Risiko von Beanstandungen.
Wann müssen Unternehmen mit der CSRD-Integration beginnen?
Unternehmen sollten so früh wie möglich mit der CSRD-Integration beginnen, idealerweise ein bis zwei Jahre vor dem ersten Berichtsjahr. Die Anwendungstermine hängen davon ab, welcher Unternehmensgruppe ein Betrieb angehört, und wurden durch regulatorische Anpassungen bereits mehrfach verschoben.
Nach dem aktuell verabschiedeten Omnibus-Rechtsakt gelten folgende Eckpunkte:
- Unternehmen der bisherigen Welle 2 (ursprünglich erstmals berichtspflichtig für das Geschäftsjahr 2025) wurden durch die separate „Stop-the-clock“-Richtlinie um zwei Jahre entlastet. Diese Unternehmen werden nun erst ab 2028 berichtspflichtig.
- Für die Berichtspflicht gilt nach dem Omnibus-Rechtsakt grundsätzlich: Unternehmen müssen beide Schwellen überschreiten, also mehr als 1.000 Mitarbeitende im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz pro Jahr.
- Für Mutterunternehmen großer Gruppen gilt derselbe Maßstab auf konsolidierter Basis.
Auch wenn die Fristen nach hinten verschoben wurden, ist frühzeitiges Handeln sinnvoll. Die Einführung geeigneter Datenprozesse, die Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse und die Schulung interner Verantwortlicher brauchen Zeit. Wer wartet, bis die Pflicht unmittelbar bevorsteht, riskiert Qualitätsmängel im ersten Bericht.
Welche internen Prozesse müssen für die CSRD-Integration angepasst werden?
Für die CSRD-Integration müssen vor allem Datenerhebungsprozesse, Governance-Strukturen und die Zusammenarbeit zwischen Fachabteilungen grundlegend überarbeitet werden. CSRD-Berichterstattung ist kein reines Kommunikationsprojekt, sondern ein unternehmensweites Managementthema, das Finanz-, HR-, Einkaufs- und Umweltabteilungen gleichermaßen einbindet.
Die wichtigsten Anpassungsfelder sind:
- Datenmanagement: Unternehmen benötigen belastbare Systeme zur Erfassung, Validierung und Dokumentation von ESG-Kennzahlen. Viele dieser Daten liegen bislang verstreut in verschiedenen Abteilungen oder werden gar nicht systematisch erhoben.
- Wesentlichkeitsanalyse: Die doppelte Wesentlichkeit muss als strukturierter Prozess etabliert werden, der regelmäßig wiederholt und dokumentiert wird.
- Governance und Verantwortlichkeiten: Es braucht klare Zuständigkeiten: Wer verantwortet welche Daten? Wer koordiniert den Berichtsprozess? Wer kommuniziert mit dem Prüfer?
- Interne Kontrollen: Ähnlich wie bei der Finanzberichterstattung müssen interne Kontrollmechanismen für Nachhaltigkeitsdaten eingeführt werden, um die Prüfbarkeit sicherzustellen.
- Schulung und Bewusstsein: Mitarbeitende in relevanten Abteilungen müssen verstehen, welche Daten sie liefern müssen und warum diese Angaben verlässlich sein müssen.
Besonders für Nachhaltigkeitsverantwortliche bedeutet das eine erhebliche Ausweitung ihrer Koordinationsaufgaben. Sie fungieren als zentrale Schnittstelle zwischen Fachabteilungen, Geschäftsführung und externen Prüfern. Wer diese Rolle ohne ausreichende Ressourcen oder Fachkenntnisse ausfüllen muss, stößt schnell an Grenzen.
Wie Adconterra Sie bei der CSRD-Berichterstattung unterstützt
Die Integration der CSRD-Berichterstattung in den Jahresabschluss ist komplex und erfordert strukturierte Vorbereitung, fachliches Know-how und enge abteilungsübergreifende Zusammenarbeit. Genau hier setzen wir an. Als externe Nachhaltigkeitsexperten begleiten wir Unternehmen durch den gesamten Prozess, von der ersten Standortbestimmung bis zum fertigen, prüfbaren Nachhaltigkeitsbericht.
Konkret unterstützen wir Sie bei:
- Wesentlichkeitsanalyse: Wir führen die doppelte Wesentlichkeitsanalyse strukturiert durch und dokumentieren sie prüfungssicher.
- Datenerfassung und ESG-Kennzahlen: Wir helfen dabei, relevante Daten systematisch zu erheben, zu validieren und im ESRS-konformen Format aufzubereiten.
- Berichterstellung nach CSRD: Wir erstellen den Nachhaltigkeitsbericht als integrierten Bestandteil des Lageberichts, gesetzeskonform und strategisch wertvoll.
- Prozessaufbau intern: Wir unterstützen beim Aufbau interner Strukturen, Zuständigkeiten und Kontrollmechanismen, damit Ihr Unternehmen langfristig berichtsfähig bleibt.
- Prüfungsvorbereitung: Wir bereiten Ihre Dokumentation so vor, dass die externe Prüfung reibungslos verläuft.
Für viele kleine und mittelständische Unternehmen übernehmen wir dabei die Rolle des externen Nachhaltigkeitsmanagers: flexibel einsetzbar, verlässlich und mit tiefem Verständnis für betriebliche Abläufe. Wenn Sie wissen möchten, wo Ihr Unternehmen heute steht und welche Schritte als nächstes nötig sind, sprechen Sie uns an. Sie erreichen uns telefonisch unter Tel.: +49 (0)208 740 104 81 oder per E-Mail unter hello@adconterra.de. Wir freuen uns auf das Gespräch.
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