Was sind die Kernpflichten der CSRD Berichterstattung im Überblick?
Die Kernpflichten der CSRD-Berichterstattung umfassen die Offenlegung wesentlicher Nachhaltigkeitsinformationen nach einheitlichen europäischen Standards, die sogenannte doppelte Wesentlichkeitsanalyse, eine externe Prüfpflicht sowie die digitale Einreichung des Berichts im Lagebericht. Die Richtlinie gilt seit 2025 schrittweise für immer mehr Unternehmen und ersetzt die bisherige NFRD durch deutlich umfassendere Anforderungen. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen rund um Pflichten, Inhalte und Konsequenzen der CSRD.
Welche Unternehmen sind zur CSRD-Berichterstattung verpflichtet?
Nach dem aktuell verabschiedeten Omnibus-Rechtsakt auf EU-Ebene sind Unternehmen grundsätzlich nur dann zur CSRD-Berichterstattung verpflichtet, wenn sie beide folgenden Schwellen überschreiten: mehr als 1.000 Mitarbeitende im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz pro Jahr. Für Mutterunternehmen großer Gruppen gilt dieser Maßstab auf konsolidierter Basis.
Damit hat der Gesetzgeber den ursprünglich deutlich weiteren Anwendungsbereich erheblich eingeschränkt. Viele mittelständische Unternehmen, die zunächst mit einer baldigen Berichtspflicht rechneten, sind durch diese Anpassung zunächst nicht direkt betroffen. Dennoch lohnt es sich, die eigene Situation frühzeitig zu prüfen, da sich Umsatz und Mitarbeiterzahl verändern können und Lieferkettendruck von berichtspflichtigen Kunden ebenfalls eine Rolle spielen kann.
Wichtig für die Zeitplanung: Die sogenannte „Stop-the-clock“-Richtlinie hat die Anwendungstermine verschoben. Unternehmen der bisherigen Welle 2 müssen nicht mehr wie ursprünglich ab 2026 berichten. Diese Pflicht wurde um zwei Jahre nach hinten verschoben, sodass diese Unternehmen erst ab 2028 berichtspflichtig werden.
Was ist die doppelte Wesentlichkeit und warum ist sie zentral?
Die doppelte Wesentlichkeit ist das methodische Herzstück der CSRD-Berichterstattung. Sie verlangt, dass Unternehmen Nachhaltigkeitsthemen aus zwei Richtungen bewerten: einerseits, wie das Unternehmen auf Umwelt und Menschen wirkt (Auswirkungswesentlichkeit), andererseits, wie Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen die finanzielle Lage des Unternehmens beeinflussen (finanzielle Wesentlichkeit).
Ein Thema ist berichtspflichtig, sobald es aus mindestens einer dieser beiden Perspektiven als wesentlich eingestuft wird. Das bedeutet: Ein Unternehmen muss nicht nur berichten, was für Investoren finanziell relevant ist, sondern auch, welche Auswirkungen es auf Gesellschaft und Natur hat.
Die Wesentlichkeitsanalyse ist deshalb so zentral, weil sie bestimmt, über welche Themen überhaupt berichtet werden muss. Sie bildet die Grundlage für den gesamten Bericht und muss nachvollziehbar dokumentiert und begründet werden. Fehler oder Lücken in dieser Analyse können dazu führen, dass wesentliche Informationen fehlen und der Bericht nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Welche Inhalte müssen im CSRD-Nachhaltigkeitsbericht offengelegt werden?
Der CSRD-konforme Nachhaltigkeitsbericht muss Informationen zu Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) offenlegen. Die Inhalte umfassen Strategie, Ziele, Maßnahmen, Kennzahlen und Risiken zu allen wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen, die im Rahmen der doppelten Wesentlichkeitsanalyse identifiziert wurden.
Konkret gliedern sich die Berichtsinhalte in folgende Bereiche:
- Umwelt (E): Klimawandel, Ressourcennutzung, Biodiversität, Wasser und Kreislaufwirtschaft
- Soziales (S): Arbeitsbedingungen, Menschenrechte in der Lieferkette, Auswirkungen auf Gemeinschaften und Verbraucher
- Unternehmensführung (G): Governance-Strukturen, Unternehmensethik, Korruptionsbekämpfung und Lobbying
- Übergreifend: Geschäftsmodell, Strategie und Resilienz gegenüber Nachhaltigkeitsrisiken
Alle Angaben müssen im Lagebericht des Unternehmens veröffentlicht und in einem maschinenlesbaren Format (XBRL) digital ausgezeichnet werden. Damit wird die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen erheblich verbessert.
Wie unterscheidet sich die CSRD von der bisherigen NFRD-Berichtspflicht?
Die CSRD unterscheidet sich von der bisherigen Non-Financial Reporting Directive (NFRD) in drei wesentlichen Punkten: Sie gilt für deutlich mehr Unternehmen, schreibt verbindliche Berichtsstandards vor und führt eine externe Prüfpflicht ein. Die NFRD ließ Unternehmen bei Format und Inhalt weitgehend freie Hand.
Unter der NFRD mussten nur rund 11.700 Unternehmen in der EU berichten, hauptsächlich große börsennotierte Gesellschaften. Die CSRD weitet diesen Kreis aus, auch wenn der Omnibus-Rechtsakt den ursprünglich noch größeren Anwendungsbereich wieder eingeschränkt hat. Entscheidend ist: Die Berichte sind künftig nicht mehr nur freiwillige Selbstdarstellung, sondern müssen klaren Standards entsprechen und extern geprüft werden.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist die Verbindlichkeit der ESRS. Während Unternehmen unter der NFRD selbst wählen konnten, nach welchem Rahmenwerk sie berichten, müssen sie unter der CSRD die europäischen Standards anwenden. Das erhöht die Vergleichbarkeit, stellt aber auch höhere Anforderungen an die interne Datenverfügbarkeit und Prozessqualität.
Wer prüft den CSRD-Nachhaltigkeitsbericht und was wird geprüft?
Der CSRD-Nachhaltigkeitsbericht muss von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft extern geprüft werden. In der ersten Phase ist eine begrenzte Prüfungssicherheit (Limited Assurance) ausreichend, langfristig ist eine hinreichende Prüfungssicherheit (Reasonable Assurance) vorgesehen.
Im Rahmen der Prüfung wird bewertet, ob die Angaben im Bericht den Anforderungen der ESRS entsprechen, ob die Wesentlichkeitsanalyse nachvollziehbar durchgeführt wurde und ob die offengelegten Informationen korrekt und vollständig sind. Die Prüfung erstreckt sich also nicht nur auf Zahlen, sondern auch auf qualitative Aussagen und Prozessbeschreibungen.
Für Unternehmen bedeutet das: Interne Datenerfassungsprozesse müssen dokumentiert, nachvollziehbar und belastbar sein. Wer bisher Nachhaltigkeitsinformationen eher informell gesammelt hat, muss seine Prozesse strukturieren, bevor der Bericht zur Prüfung eingereicht wird.
Was passiert, wenn ein Unternehmen die CSRD-Pflichten nicht erfüllt?
Unternehmen, die ihrer CSRD-Berichtspflicht nicht nachkommen, riskieren behördliche Sanktionen, die je nach nationaler Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet sind. Mögliche Konsequenzen umfassen Bußgelder, öffentliche Rügen und im Extremfall Einschränkungen bei der Zulassung zum Kapitalmarkt.
Neben den formalen Sanktionen entstehen auch praktische Risiken: Geschäftspartner und Kunden, die selbst berichtspflichtig sind, benötigen ESG-Daten aus ihrer Lieferkette. Wer diese nicht liefern kann, verliert möglicherweise Aufträge oder wird als Zulieferer weniger attraktiv. Auch Finanzierungspartner und Banken richten ihre Kreditvergabe zunehmend an ESG-Kriterien aus.
Die Konsequenzen einer Nichterfüllung sind also nicht nur rechtlicher Natur. Reputationsrisiken und der Verlust von Wettbewerbsvorteilen können langfristig schwerer wiegen als ein einzelnes Bußgeld. Deshalb empfiehlt es sich, die eigene Berichtspflicht frühzeitig zu klären und bei Unsicherheiten professionelle Unterstützung einzuholen.
So unterstützt ADCONTERRA bei der CSRD-Berichterstattung
Die CSRD-Berichterstattung ist komplex, und viele Unternehmen stehen vor der Frage, wo sie überhaupt anfangen sollen. Genau hier setzen wir an. Als spezialisierte Nachhaltigkeitsberatung begleiten wir Unternehmen von der ersten Standortbestimmung bis zum fertigen, geprüften Nachhaltigkeitsbericht.
Unser Leistungsangebot im Bereich CSRD umfasst konkret:
- Prüfung der eigenen Berichtspflicht auf Basis der aktuellen Omnibus-Regelungen
- Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS-Anforderungen
- Strukturierte Datenerfassung und Dokumentation aller relevanten ESG-Kennzahlen
- Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts in gesetzeskonformer Form
- Vorbereitung auf die externe Prüfung durch Wirtschaftsprüfer
- Übernahme der Rolle des externen Nachhaltigkeitsmanagers für KMU, die keine eigene Stelle aufbauen möchten
Wir verstehen betriebliche Abläufe, sprechen die Sprache Ihrer Fachabteilungen und sorgen dafür, dass Ihr Bericht nicht nur compliant ist, sondern auch strategischen Mehrwert bietet. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und erfahren Sie, wie wir Ihre CSRD-Berichterstattung gemeinsam angehen können. Erreichen Sie uns telefonisch unter Tel.: +49 (0)208 740 104 81 oder per E-Mail: hello@adconterra.de.
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